Der Strassenabstand beträgt seither nur noch gut einen Meter, ebenso der Gebäudeabstand zum Haus Nr. 2. An der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Strassenund Gebäudeabstands besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Belassung der für ihn vorteilhaften Situation. Mit der Anordnung, die Garage auf den am 4. Juni 2007 bewilligten Umfang (zweiseitig offener Autounterstand) zurückzubauen, kann das angestrebte Ziel, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, erreicht werden. Zudem gilt der Beschwerdeführer im baurechtlichen Sinn als bösgläubig.