Nord- und Westseite waren offen. Als er die baulichen Veränderungen vornahm, war die Baubewilligung vom 4. Juni 2007 längstens abgelaufen (vgl. dazu Art. 42 BauG). Im Zuge der Umbau- und Erweiterungsarbeiten von 2019 baute der Beschwerdeführer nicht nur auf der Nordseite ein elektrisches Rolltor ein, sondern er vergrösserte den Grundriss auf 5.25 m x 5.50 m (gemäss nachträglichem Baugesuch) bzw. auf 5.26 m/5.24 m x 5.49 m (gemäss Messungen des Geometers) und er erweiterte die Verschalung, so dass aus dem auf zwei Seiten offenen Autounterstand eine geschlossene Garage wurde.