Hingegen wurden weder der nordseitige Dachvorsprung, noch die Bretterverschalung auf einer dritten Seite bewilligt. Die Pläne waren insoweit widersprüchlich, als die Nord- und Westansicht ohne Bretterverschalung gezeichnet waren, unter der Ansicht von Westen aber vermerkt war, die West- und Südfassade hätten eine Bretterverschalung. Selbst wenn 2007 zusätzlich eine Bretterverschalung auf der Westseite bewilligt worden wäre, könnte der der Beschwerdeführer aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie sich den Fotos in den Akten entnehmen lässt, erstellte er den Unterstand mit Verschalungen auf der Süd- und der Ostseite. Nord- und Westseite waren offen.