d) Anders als der Beschwerdeführer meint, ist die Abweichung vom Erlaubten nicht geringfügig. Wie bereits ausgeführt, wurde mit der kleinen Baubewilligung vom 4. Juni 2007 ein auf zwei Seiten offener Autounterstand mit einer Grundfläche von 4 m x 4 m und einem Dachvorsprung auf der Westseite von 1.30 m bewilligt. Dieser hielt sowohl den Strassenabstand von 2 m als auch den minimalen Gebäudeabstand von 2 m zum Haus Nr. 2 ein. Hingegen wurden weder der nordseitige Dachvorsprung, noch die Bretterverschalung auf einer dritten Seite bewilligt.