Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Der angefochtene Entscheid ist zwar in dieser Hinsicht knappgehalten, nennt aber die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Gemeinde leiten liess. Wie die Beschwerde zeigt, war ihre Begründung so abgefasst, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anfechten konnte. Eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV26, Art. 26 Abs. 2 KV27) abgeleiteten Begründungspflicht liegt somit nicht vor.