Es gelte zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nicht als gutgläubig im baurechtlichen Sinn gelten könne. Er habe bereits den offenen Unterstand im Jahr 2007 ohne Baubewilligung erstellt und deswegen einen Verweis erhalten. Er habe demnach die Baubewilligungspflicht gekannt und wissen müssen, dass auch Änderungen an baubewilligungspflichtigen Bauten einer Baubewilligung bedürften. Die Geeignetheit sei schon deshalb gegeben, weil mit den Massnahmen der baurechtlichen Grundordnung zum Durchbruch verholfen werden könne. Zudem diene die Wiederherstellung der Freihaltung des Strassenraumes und der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich.