Die Gemeinde führt demgegenüber aus, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bestehe darin, dass wieder der Zustand hergestellt werde, der im Jahr 2007 bewilligt worden sei. Weil allerdings der gegen Norden um 1.49 m auskragende Dachvorsprung seit längerer Zeit bestehe und sie nicht innerhalb der Fünfjahresfrist reagiert habe, sei sie zur Präzisierung ihrer Verfügung bereit, bezüglich des Dachvorsprungs auf die Wiederherstellung zu verzichten. Ein öffentliches Interesse am Rückbau sei in jedem Fall gegeben. Die Verhältnismässigkeit sei ebenfalls zu bejahen. Es gelte zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nicht als gutgläubig im baurechtlichen Sinn gelten könne.