Die Wiederherstellungsmassnahmen seien deshalb aufzuheben. Sollte sich die Wiederherstellung im Grundsatz als rechtmässig erweisen, werde beantragt, dass nicht der im Jahr 2007 bewilligte offene Unterstand, sondern lediglich der vor der im Jahr 2019 vorgenommenen Anpassung (Installation des elektrischen Rolltors) bestehende Zustand wiederherzustellen sei. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 den 23 Vgl.Karte «Gewässernetz des Kantons Bern», einsehbar unter 24 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 26/27 N. 5 mit Hinweisen