81 Abs. 2 SG erfüllt. Zudem ist aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz wahrscheinlich, dass auch die öffentlichen Interessen der Verkehrssicherheit sowie des Denkmalschutzes einer Ausnahmebewilligung entgegenstünden. Wie es sich damit verhält, kann jedoch mangels eines Ausnahmegrunds bzw. eines genügenden Interesses offenbleiben. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Abklärungen zur Verkehrssicherheit. Die Beweisanträge, in diesem Zusammenhang einen Augenschein durchzuführen und ein Verkehrsgutachten einzuholen, werden deshalb abgewiesen. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Gemeinde die nachträgliche Baubewilligung zu Recht verweigert hat.