Darin liegt jedoch von vornherein kein Ausnahmegrund.24 Mit Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass weder eine objektive noch eine subjektive Besonderheit erkannt werden kann, die den Bau einer geschlossenen Garage im Strassen- und Gebäudeabstand rechtfertigen könnte. Es ist vielmehr so, dass der Beschwerdeführer ohne wesentlichen Nachteil vorschriftsgemäss bauen könnte. Es sind deshalb weder die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG bzw. Art. 81 Abs. 1 SG noch diejenigen für eine Bewilligung auf Zusehen hin nach Art. 28 BauG bzw. Art. 81 Abs. 2 SG erfüllt.