Ebenso wenig sind hinreichende Gründe für eine Unterschreitung des Gebäudeabstands dargetan oder ersichtlich. Viel mehr hätte der bestehende Unterstand im Zuge der umfassenden Umbau- und Erweiterungsarbeiten zur geschlossenen Garage derart in Richtung Süden verschoben werden können, dass sowohl der Strassenabstand als auch der Gebäudeabstand gewahrt geblieben wären. Die Abweichung vom Erlaubten ist auch nicht geringfügig. Sowohl der Strassen- als auch der Gebäudeabstand werden in erheblichem Ausmass unterschritten. Dies dient vorab der optimalen Ausnützung der Parzelle. Darin liegt jedoch von vornherein kein Ausnahmegrund.24