d) Der Beschwerdeführer vermag keine besonderen Verhältnisse darzutun, die eine Ausnahme vom reglementarischen Strassenabstand rechtfertigen könnten. So entspricht es der Regel, dass pro Grundstück nur ein Strassenanschluss bewilligt wird (vgl. Art. 85 Abs. 2 SG). Es ist auch nicht erkennbar, warum der Dorfbach einen hinreichenden Grund für die Unterschreitung des Strassenabstands abgeben sollte, befindet sich dieser doch etwa 28 m von der Garage entfernt im Bereich der südlichen Parzellengrenze.23 Ebenso wenig sind hinreichende Gründe für eine Unterschreitung des Gebäudeabstands dargetan oder ersichtlich.