Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Ausnahmegrund keine absolute Grösse ist. Ob ein Sachverhalt als Ausnahmegrund genügen kann, hängt von drei Komponenten ab: vom Interesse an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von Art und Mass der verlangten Abweichung.21 Bei Kleinbauten ist für eine Bewilligung auf Zusehen hin kein Ausnahmegrund erforderlich. Ein genügendes Interesse liegt vor, wenn das Einhalten der Vorschrift zu einer für die Bauherrschaft unzweckmässigen Lösung führen würde und angesichts des unbedeutenden Vorhabens als übertriebene Strenge erscheinen würde. Kein genügendes Interesse besteht, wenn die Bauherrschaft ebenso gut