c) Gemäss Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, keine öffentlichen und wesentlichen nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Kleinbauten können in Abweichung von Bauvorschriften auf Zusehen hin bewilligt werden, wenn die Bauherrschaft ein genügendes Interesse nachweist und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. a und b BauG).