b) Vorab ist festzuhalten, dass die BVD Bauvorhaben mit umfassender Kognition prüft (Art. 66 VRPG) und gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, wenn ein bei ihr angefochtener Entscheid erhebliche Mängel aufweist. Dies gilt auch im nachträglichen Baubewilligungsverfahren.19 Als erheblicher Mangel gilt nach der Rechtsprechung namentlich die Missachtung von Abstandsvorschriften.20 Die Frage, ob der Gebäudeabstand verletzt ist und ob dafür gegebenenfalls eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte, durfte die BVD deshalb aufgreifen.