Im vorliegenden Fall seien die Verhältnisse eher unübersichtlich und ein mitten auf der Strasse haltendes Fahrzeug der Verkehrssicherheit abträglich. Da sich die Garage problemlos nach Süden verschieben lasse, sei auch eine erleichterte Ausnahmebewilligung zu verweigern. Was den Grenzabstand betrifft, bestätigt die Gemeinde, dass zwischen der Garage und dem Gebäude H.________gasse 2 ein Gebäudeabstand von mindestens 2 m erforderlich wäre. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung fehlten, zumal dem Gebäudeabstand sicherheits- und