Während in offene Autounterstände stets verzugslos hinein- und herausgefahren werden könne, bestehe bei geschlossenen Garagen stets das Problem, dass ein Zufahren erst möglich sei, wenn das Tor offen sei und beim Wegfahren das Tor wieder geschlossen werden müsse. Aus diesem Grund verlange sie bei geschlossenen Garagen praxisgemäss einen so grossen Abstand zwischen Tor und Fahrbahnrand, dass das Fahrzeug auf der Bauparzelle temporär halten könne. Im vorliegenden Fall seien die Verhältnisse eher unübersichtlich und ein mitten auf der Strasse haltendes Fahrzeug der Verkehrssicherheit abträglich.