Im Gegenteil wirke die nunmehr vorhandene Konstruktion eher wuchtiger und in der Umgebung einer erhaltenswerten Baute eher störend als der frühere Unterstand. Im Übrigen würden mit den Interessen der Verkehrssicherheit auch öffentliche Interessen gegen die Ausnahme sprechen. Während in offene Autounterstände stets verzugslos hinein- und herausgefahren werden könne, bestehe bei geschlossenen Garagen stets das Problem, dass ein Zufahren erst möglich sei, wenn das Tor offen sei und beim Wegfahren das Tor wieder geschlossen werden müsse.