Wie der Beschwerdeführer selber ausführe sei die Bebauung relativ heterogen. Weshalb sich bei dieser Ausgangslage eine geschlossene Garage derart aufdrängen sollte, dass besondere Verhältnisse vorlägen, sei nicht nachvollziehbar. Der frühere, zweiseitig offene Unterstand sei für das Ortsbild nicht störend gewesen und habe keine Anpassung erfordert. Es sei auch in keiner Weise ersichtlich, inwieweit die Umwandlung des zweiseitig offenen Unterstandes in eine geschlossene Garage den Anliegen des Denkmalschutzes dienlich sein sollte. Im Gegenteil wirke die nunmehr vorhandene Konstruktion eher wuchtiger und in der Umgebung einer erhaltenswerten Baute eher störend als der frühere Unterstand.