Die Gemeinde ist demgegenüber der Auffassung es mangle bereits an besonderen Verhältnissen für eine Ausnahme vom Strassenabstand. Es sei dem Beschwerdeführer ohne Probleme möglich, den Bau etwas nach Süden zu verschieben, um den Strassenabstand einzuhalten. Wenn solche zumutbaren Alternativen bestünden, lägen von vornherein keine besonderen Verhältnisse vor. Dass das Ortsbild eine Anpassung des bisher offenen Autounterstandes bzw. ein Unterschreiten des Strassenabstands erfordern würde, treffe nicht zu. Wie der Beschwerdeführer selber ausführe sei die Bebauung relativ heterogen.