Sollte eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 1 SG nicht erteilt werden können, werde eine Bewilligung auf Zusehen hin beantragt. Im Zusammenhang mit der erst im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Frage des nicht eingehaltenen Gebäudeabstands zwischen Garage und Haus Nr. 2 hielt der Beschwerdeführer lediglich fest, die Frage des Standorts und der Standortausrichtung inklusive Gebäudeabstand sei vor bald einmal 15 Jahren durch die zuständige Behörde rechtskräftig beurteilt und baubewilligt worden. Sie sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.