_ befindlichen Bauten um erhaltenswerte Baudenkmäler handle. Aufgrund des gegenüber der Baute Nr. 2 einzuhaltenden Abstands sei eine andere Bauweise nicht möglich. Schliesslich seien auch angesichts der bestehenden örtlichen Gegebenheiten (einziger Zugang zur Strasse, bereits bestehende Gebäude, Terrainunterschied, bestehende Vegetation sowie Dorfbach) besondere Verhältnisse zu bejahen. Die Installation des Rolltors beeinträchtige die Verkehrssicherheit in keinster Weise. Es würden auch keinerlei nachbarliche Interessen beeinträchtigt. Sollte eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 1 SG nicht erteilt werden können, werde eine Bewilligung auf Zusehen hin beantragt.