a) Der Beschwerdeführer beantragt für den verletzten Strassenabstand eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG. Besondere Verhältnisse seien bereits aufgrund der mit der Anpassung des Autounterstandes verfolgten Erhaltung des Ortsbildes gegeben. Damit könne die geforderte hohe Qualität erreicht werden, ohne dass die vorbestehende Grundstruktur verloren gehe. Im Zusammenhang mit dem heterogenen Bestand in der Gemeinde diene der Anblick des angepassten Autounterstandes klarerweise als Verschönerung des Dorfbildes und bewirke somit eine im öffentlichen Interesse liegende Aufwertung der gesamten Gemeinde.