Soweit er in Überschreitung der Baubewilligung einen gegen Norden um 1.49 m auskragenden Dachvorsprung hat, ist er nicht rechtmässig. Somit ist die Besitzstandsgarantie nicht anwendbar, weshalb offengelassen werden kann, ob die Veränderungen zwischen 2007 und dem heute bestehenden Zustand eine zeitgemässe Erneuerung darstellen und ob dadurch die Rechtswidrigkeit verstärkt wird. Die relevante Frage ist viel mehr, ob die baubewilligungspflichtige Erweiterung des Autounterstandes zu einer geschlossenen Garage den heute geltenden Vorschriften entspricht. Dies ist nicht der Fall.