c) Es ist fraglich, ob es sich beim im Jahr 2007 bewilligten Autounterstand um eine altrechtliche Baute im Sinn von Art. 3 BauG handelt. Soweit dieser im Einklang mit der Baubewilligung erstellt worden ist, d.h. eine Grundfläche von 4 m x 4 m aufweist, auf der Nord- und Ostseite je einen Strassenabstand von 2 m (vgl. Art. 31 Abs. 2 GBR) bzw. gegenüber dem Gebäude H.________gasse 2 einen Gebäudeabstand von 2 m (vgl. Art. 28 Abs. 2 GBR) einhält, entspricht er auch dem geltenden Recht. Soweit er in Überschreitung der Baubewilligung einen gegen Norden um 1.49 m auskragenden Dachvorsprung hat, ist er nicht rechtmässig.