In den Anwendungsbereich der Besitzstandsgarantie fallen somit ehemals rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die neuen Vorschriften nicht mehr entsprechen. Wird eine Baute oder Anlage jedoch erst durch die geplante Veränderung rechtswidrig, braucht es dafür eine Ausnahmebewilligung. Das Gleiche gilt, wenn bei einer altrechtlichen Baute oder Anlagen die betreffende Bauvorschrift zusätzlich oder eine andere Vorschrift neu verletzt wird.