Soweit ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, umfasst Art. 3 Abs. 2 BauG auch die Befugnis, bestehende Bauten und Anlagen umzubauen oder zu erweitern.17 Umbauten und Erweiterungen altrechtlicher Bauten sind nur so weit zugelassen, als dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird. Die Rechtswidrigkeit wird verstärkt, wenn das öffentliche oder nachbarliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt werden soll, durch den Umbau oder die Erweiterung noch stärker beeinträchtigt würde als bisher, wenn also die Auswirkungen des Vorhabens zu einer Verschlechterung des bereits rechtswidrigen Zustands führen würden.