Das bernische Recht erlaubt darüber hinaus eine zeitgemässe Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen. Soweit ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, umfasst Art. 3 Abs. 2 BauG auch die Befugnis, bestehende Bauten und Anlagen umzubauen oder zu erweitern.17 Umbauten und Erweiterungen altrechtlicher Bauten sind nur so weit zugelassen, als dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird.