Vergleichsgrösse für die Frage der Besitzstandsgarantie sei deshalb die 2007 bewilligte Baute und nicht der tatsächlich gebaute Zustand mit dem gegen Norden verlängerten Dach. Das Schliessen der Westseite sei nicht bewilligt worden. Es bestehe diesbezüglich ein Widerspruch in den Baubewilligungsplänen, wo in der Ansicht von Westen die Westseite nicht mit Bretterverschalung eingezeichnet sei; zugleich werde im auf dem Plan eingetragenen Text aber gesagt, die West- und Südfassade hätten eine Bretterverschalung. Richtigerweise hätte es wohl heissen müssen, die Ost- und die Südfassade hätten eine Bretterverschalung. So sei der Unterstand auch gebaut worden.