a) Der Beschwerdeführer macht geltend, selbst wenn der Strassenabstand nicht eingehalten wäre, würde sich die Anpassung des Autounterstandes auch aufgrund der Besitzstandsgarantie als rechtmässig bzw. bewilligungsfähig erweisen. Dieser sei bereits im Jahr 2007 bewilligt worden. Auch das Anbringen des Vordachs auf der Nordseite sei im Jahr 2007 akzeptiert worden, weshalb der Beschwerdeführer in gutem Glauben habe annehmen dürfen, dass er zu dieser Bauausführung berechtigt sei. Folglich handle es sich beim ursprünglich im Jahr 2007 erstellten Autounterstand mit dem nordseitigen Vordach um eine bewilligte Baute.