Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Gemeinde gingen somit seinerzeit davon aus, die Grundstücksgrenze entspreche dem Fahrbahnrand. Dies erscheint aufgrund der Fotos, die den Zustand der Strasse vor der Sanierung im Jahr 2018 zeigen, als plausibel.14 Darauf ist deshalb auch im vorliegenden Verfahren abzustellen. Das gilt umso mehr, als auch im Situationsplan zum vorliegend zu beurteilenden, nachträglichen Baugesuch betreffend die Garage mit Rolltor der kürzeste Abstand gegenüber der H.________gasse von der nordöstlichen Ecke der Garage bis zur Grundstücksgrenze ausgewiesen und mit «1.02» vermasst ist.