Beschwerdeführer wollte den Autounterstand ursprünglich näher an die H.________gasse stellen. Die Gemeinde verlangte aber einen Mindestabstand von 2.0 m. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin einen entsprechend bereinigten Situationsplan ein. Sowohl im ursprünglichen als auch im bewilligten Situationsplan zum Baugesuch von 2007 wurde der kürzeste Abstand gegenüber der H.________gasse jeweils bis zur Grundstücksgrenze ausgewiesen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Gemeinde gingen somit seinerzeit davon aus, die Grundstücksgrenze entspreche dem Fahrbahnrand.