weder Grenzänderungen vorgenommen worden, noch hätten infolge der Bauarbeiten zerstörte Grenzzeichen rekonstruiert werden müssen. Die Parzellengrenze zwischen den Grundstücken sei somit rechtsgültig und entspreche dem in der amtlichen Vermessung dargestellten und im Feld vermarkten Verlauf.11 Die BVD hat keinen Anlassen, an den Angaben des Kreisgeometers zu zweifeln. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Abnahme weiterer Beweise zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnte. Der Beweisantrag, Akten bezüglich der Sanierungsarbeiten der H.________gasse sowie der Grenzverschiebungen auf den gegenüberliegenden Parzellen beizuziehen, wird deshalb abgewiesen.