Gemäss Auskunft des Nachführungsgeometers der Gemeinde vom 12. Februar 2021 wurden auf dem Grundstück des Beschwerdeführers im Zeitraum von 1999 bis Februar 2021 keine Grenzveränderungen durchgeführt. Die Grenzzeichen Nrn. 53303640 und 53303596 seien im Feld vorhanden. Sie befänden sich circa 10 cm vor der Mauer der Einfriedung des Grundstücks Nr. G.________. Im Rahmen der Sanierung der H.________gasse seien zwischen den Grundstücken Nrn. J.________ und G.________ weder Grenzänderungen vorgenommen worden, noch hätten infolge der Bauarbeiten zerstörte Grenzzeichen rekonstruiert werden müssen.