Insbesondere lassen sich weder aus der Fotografie mit dem strassenseitigen Schneeverlauf10 noch aus dem Umstand, dass bei den auf der anderen Strassenseite liegenden Parzellen Nrn. A.________ und B.________ Grenzverschiebungen vorgenommen wurden, Erkenntnisse bezüglich des Grenzverlaufs zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und der Strassenparzelle gewinnen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie eine Grundstücksgrenze durch Sanierungsarbeiten an einer Strasse verschoben werden soll. Gemäss Auskunft des Nachführungsgeometers der Gemeinde vom 12. Februar 2021 wurden auf dem Grundstück des Beschwerdeführers im Zeitraum von 1999 bis Februar 2021 keine Grenzveränderungen durchgeführt.