c) Vorab ist festzuhalten, dass sich die Behauptungen des Beschwerdeführers, die zwischen seinem Grundstück und der Gemeindestrasse verlaufende Grenze sei nicht rechtsverbindlich bereinigt worden bzw. im Rahmen der Sanierungsarbeiten an der H.________gasse im Jahr 2018 sei die Grundstücksgrenze zu seinen Ungunsten verschoben worden, nicht erhärten lassen. Insbesondere lassen sich weder aus der Fotografie mit dem strassenseitigen Schneeverlauf10 noch aus dem Umstand, dass bei den auf der anderen Strassenseite liegenden Parzellen Nrn.