Fuss- und Radwegen ein Bauabstand von 2.00 m ab Fahrbahnrand (Art. 31 Abs. 2 GBR). Wo der Strassenabstand bei bestehenden Bauten in den Strukturerhaltungsgebieten geringer als 2.00 m ist, kann für Ersatzbauten dieser geringere Abstand beibehalten werden, sofern Art. 81 SG erfüllt ist (Art. 10 Abs. 6 GBR). Gemäss Kommentar zum GBR wird der Bauabstand von Art. 31 GBR vom bestehenden oder dem in rechtsgültigen Plänen festgelegten äussersten Rand des öffentlichen Verkehrsraumes gemessen. Die Grenze der vermachten Strassenparzellen ist ohne Bedeutung.8 Der Bauabstand von Gemeindestrassen wird somit vom tatsächlichen Verkehrsraum aus und nicht von der Grenze der Strassenparzelle aus gemessen.9