80 Abs. 1 Bst. b SG). Die Gemeinde kann jedoch diese Abstände in ihren Nutzungsplänen bzw. einem Gemeindereglement anders regeln. Vorliegend hat die Gemeinde Bätterkinden Bestimmungen über den Bauabstand von öffentlichen Strassen in ihr Baureglement aufgenommen. Sofern nicht durch Baulinien festgelegt, gilt auf Kantonsstrassen ein Abstand von 5.00 m. Auf dem übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde gilt ein Abstand von 3.60 m (Art. 31 Abs. 1 GBR7). Für An- und Nebenbauten genügt aber an Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie an selbstständigen