b) Das Grundstück des Beschwerdeführers grenzt an die H.________gasse. Dabei handelt es sich um eine Gemeindestrasse (Bätterkinden Gbbl. Nr. J.________). Bauten und Anlagen haben gegenüber öffentlichen Strassen einen gesetzlichen oder reglementarischen Bauabstand einzuhalten (vgl. Art. 12 Abs. 3 BauG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 SG6). Das gilt auch für An- und Nebenbauten. Soweit die Gemeinde nichts Anderes festlegt, gilt für Bauten und Anlagen an Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie selbstständigen Fuss- und Radwegen ein Strassenabstand von 3.60 m ab Fahrbahnrand (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst.