Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung sei, die Grenze sei nicht richtig, so müsste er dies im entsprechenden Verfahren bereinigen lassen. Richtig sei, dass ein schmaler Streifen nördlich der Mauer des Beschwerdeführers entlang der H.________gasse noch zur Parzelle Nr. G.________ gehöre und somit der Fahrbahnrand der H.________gasse im Gelände nicht erkennbar sei. Aus diesem Grund habe sie für die Abstandsmessung zugunsten des Beschwerdeführers auf die Parzellengrenze abgestellt. Wie die vom Geometer durchgeführte Messung ergeben habe, reiche die Garage in der nordöstlichen Ecke bis 1.02 m an die Strassenparzelle heran.