Die Gemeinde weist demgegenüber darauf hin, dass die Grundstücksgrenze gemäss Grundbuch bzw. amtlicher Vermessung nicht verändert worden sei. Es seien im Zuge der Sanierung der H.________gasse auch keine Grenzzeichen zerstört oder rekonstruiert worden. Auf diese Grenze sei in rechtlicher Hinsicht abzustellen (vgl. Art. 668 ZGB4 und Art. 7 Abs. 1 VAV5). Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung sei, die Grenze sei nicht richtig, so müsste er dies im entsprechenden Verfahren bereinigen lassen.