Insbesondere im Rahmen der Sanierungsarbeiten an der H.________gasse im Jahr 2018 sei die Grundstücksgrenze zu Ungunsten des Beschwerdeführers verschoben worden. Ohne vertiefte Prüfung des Grenzverlaufs könne nicht vorschnell von einem zu geringen Abstand zwischen dem Autounterstand und der Gemeindestrasse ausgegangen werden. Der von der Gemeinde beauftrage Geometer habe bei der Messung des Bauabstands nicht auf den Fahrbahnrand, sondern fälschlicherweise auf die noch nicht bereinigte Grundstücksgrenze abgestellt.