a) Die Gemeinde hat den Bauabschlag im Wesentlichen damit begründet, die Garage mit Rolltor unterschreite den Strassenabstand und eine Ausnahmebewilligung für dessen Unterschreitung könne mangels besonderer Verhältnisse sowie aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen nicht erteilt werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bauabstand von 2.0 m ab Fahrbahnrand sei eingehalten. Die zwischen seinem Grundstück und der Gemeindestrasse verlaufende Grenze sei nicht rechtsverbindlich bereinigt worden. Insbesondere im Rahmen der Sanierungsarbeiten an der H.________gasse im Jahr 2018 sei die Grundstücksgrenze zu Ungunsten des Beschwerdeführers verschoben worden.