Zudem warf es die Frage auf, ob zwischen der Garage und dem Gebäude H.________gasse 2 nicht ein Gebäudeabstand von mindestens 2 m eingehalten werden müsse. Von der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, machten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Gemeinde Gebrauch. Anschliessend reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen