3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 18. Februar 2021 beantragte die Gemeinde, der angefochtene Bauentscheid sei insofern zu ergänzen, als der gegen Norden um 1.49 m auskragende Dachvorsprung bestehen bleiben dürfe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Rechtsamt liess die Anwaltsvollmacht verbessern. Zudem warf es die Frage auf, ob zwischen der Garage und dem Gebäude H.________gasse 2 nicht ein Gebäudeabstand von mindestens 2 m eingehalten werden müsse.