Subsubeventualiter sei die Ziffer 5.2 des Bauentscheids aufzuheben und es sei die Wiederherstellung des Zustands des Autounterstandes im Jahr 2019 (vor der Installation des elektrischen Rolltors) zu verfügen. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, der Strassenabstand sei eingehalten. Sollte dieser nicht eingehalten sein, würde die Anpassung des Autounterstandes von der Besitzstandsgarantie erfasst. Sollte diese wider Erwarten nicht greifen, könnte eine Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstands erteilt werden.