Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 forderte sie den Beschwerdeführer auf, den Rückbau der geschlossenen Garage vorzunehmen und den bewilligten, zweiseitig offenen Unterstand wiederherzustellen. Ein nachträgliches Baugesuch sei ausgeschlossen, da die geschlossene Garage mit einem Strassenabstand von 1.02 m nicht bewilligungsfähig sei. Gestützt auf ein Gesuch des mittlerweile anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers kam die Bau- und Liegenschaftskommission mit Verfügung vom 24. Juli 2020 insoweit auf die erste Wiederherstellungsverfügung zurück, als sie ihm eine neue Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ansetzte und ihn auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs