Am 4. Juni 2007 erhielt der Beschwerdeführer eine kleine Baubewilligung für das Aufstellen eines auf zwei Seiten offenen Autounterstandes mit einer Grundfläche von 4 m x 4 m, einem Dachvorsprung auf der Westseite von 1.30 m sowie einem Strassenabstand von 2 m. Im November 2019 stellte die Bauverwaltung fest, dass der Unterstand zu einer geschlossenen Garage umgebaut worden war. Die Bau- und Liegenschaftskommission leitete deshalb ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ein. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 forderte sie den Beschwerdeführer auf, den Rückbau der geschlossenen Garage vorzunehmen und den bewilligten, zweiseitig offenen Unterstand wiederherzustellen.