1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Bätterkinden Gbbl. Nr. G.________. Diese befindet sich in der Wohnzone W2 und in einem Strukturerhaltungsgebiet. Auf dem Grundstück befinden sich unter anderem die Gebäude H.________gasse 1 und 2, die gemäss Bauinventar als erhaltenswerde Baudenkmäler eingestuft sind. Am 4. Juni 2007 erhielt der Beschwerdeführer eine kleine Baubewilligung für das Aufstellen eines auf zwei Seiten offenen Autounterstandes mit einer Grundfläche von 4 m x 4 m, einem Dachvorsprung auf der Westseite von 1.30 m sowie einem Strassenabstand von 2 m.