Die Feststellung betrifft einen untergeordneten Nebenpunkt, welcher nicht zu einem anderen Entscheid führt. Aus diesem Grund rechtfertigt sich, die Kosten dem Beschwerdeführer im gesamtem Umfang aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat folglich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV13). III. Entscheid 1. Es wird festgestellt, dass der angefochtene Entscheid soweit den Abbruch des Kamins und den Einbau des Fensters an der Westfassade betreffend in Rechtskraft erwachsen ist.